GdB-Tabelle
Posttraumatische Belstungsstörung

Posttraumatische Belstungsstörung und Grad der Behinderung

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine psychische Erkrankung, die als Reaktion auf ein traumatisches Ereignis auftreten kann. Sie wurde erstmals im ICD-10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten, 10. Revision) als eigenständige Diagnose anerkannt und ist seitdem eine wichtige psychiatrische Diagnosekategorie.

Im Folgenden wird die PTBS umfassend erläutert, einschließlich ihrer Definition, den Voraussetzungen für die Diagnose nach dem ICD-10 und ihre Auswirkungen auf den Grad der Behinderung nach dem SGB IX.

1. Definition der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS):
Die PTBS ist eine psychische Gesundheitsstörung, die auftreten kann, nachdem eine Person ein traumatisches Ereignis erlebt oder beobachtet hat. Traumatische Ereignisse können beispielsweise Naturkatastrophen, kriegerische Konflikte, sexueller Missbrauch, Gewaltverbrechen, Unfälle oder andere lebensbedrohliche Situationen sein. Die PTBS äußert sich in einer Vielzahl von Symptomen, darunter:

  • Intrusionssymptome: Wiedererleben des Traumas durch Flashbacks, Albträume oder belastende Gedanken.
  • Vermeidung und Taubheit: Vermeidung von Orten, Menschen oder Aktivitäten, die an das Trauma erinnern, sowie ein allgemeines Gefühl der Gefühllosigkeit oder Entfremdung.
  • Übererregung: Schlafprobleme, Reizbarkeit, Wutausbrüche, Schwierigkeiten mit der Konzentration und Schreckreaktionen.
Die Symptome müssen mindestens sechs Monate lang anhalten und signifikante Beeinträchtigungen im täglichen Leben verursachen, um die Diagnose einer PTBS zu rechtfertigen.

2. Voraussetzungen für die Anerkennung nach dem ICD-10: Das ICD-10, das von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entwickelt wurde, enthält diagnostische Kriterien für die PTBS. Um nach dem ICD-10 mit PTBS diagnostiziert zu werden, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

a) Das Vorhandensein von Symptomen, die zu den oben genannten drei Hauptkategorien gehören: Intrusionssymptome, Vermeidung und Taubheit, Übererregung.

b) Das Trauma, das die Symptome verursacht hat, muss außergewöhnlich bedrohlich oder katastrophal gewesen sein.

c) Die Symptome müssen mindestens einen Monat lang anhalten.

d) Die Symptome verursachen signifikante Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Lebensbereichen.

e) Andere psychische Störungen, die ähnliche Symptome verursachen könnten, müssen ausgeschlossen sein.

Posttraumatische Belastungsstörung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen:

Eine ausdrückliche terminologische Benennung der posttraumatischen Belastungsstörung in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen findet sich nicht.
Einigkeit besteht jedoch, dass diese Erkrankung nach Ziffer 3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen zu bewerten ist.

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen,
Folgen psychischer Traumen

Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen

0-20

Stärker behindernde Störungen

mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)

30-40

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

50-70

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten

80-100

Urteile zur Posttraumatischen Belastungsstörung

Abrenzungskriterien für

leichtere psychovegetative oder psychische Störungen, GdB 0 - 20

stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, GdB 30 - 40 und

schwere Störungen mit mittelgradigen (GdB 50 - 70) und schweren (GdB 80-100) sozialen Anpassungsschwierigkeiten

Danach werden leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten angenommen, wenn z. B. Berufstätigkeit trotz Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist (wesentliche Beeinträchtigung nur in besonderen Berufen, z. B. Lehrer, Manager) und keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation oder bei Freundschaften, z. B. keine krankheitsbedingten wesentlichen Eheprobleme bestehen.

Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet.

Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18).

Grundzüge der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit finden ihren Niederschlag in den Beschreibungen der weiteren Bereiche der Teilhabe gemäß der ICD (International Classification of Diseases): tägliche Routine durchführen, mit Stress umgehen, Kommunikationsfähigkeit, Mobilität, Selbstversorgung, auf Gesundheit achten, häusliches Leben, Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes beschaffen, Mahlzeiten vorbereiten, Hausarbeiten erledigen, anderen helfen, mit Fremden umgehen, Erholung und Freizeit, politisches Leben u.a. Auch die familiäre und soziale Erlebnis- sowie die berufliche Gestaltungsfähigkeit sind einzubeziehen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Kriterien für mittelgradige soziale Anpassungsstörungen – eine sich in den meisten Berufen auswirkende psychische Veränderung, die eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt, erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung - zu wahren.

Schwere Störungen in der Form von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (GdB 50 - 70) werden angenommen bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zB eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.



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